​Als Kassenordination haben wir Verträge mir den österreichischen Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Die meisten Behandlungsleistungen sind also grundsätzlich von Ihrer Versicherung gedeckt, wenn Sie aufgrund einer Beschäftigung oder sonst selbstversichert oder bei einem Angehörigen mitversichert sind.
Bei einem Besuch in unserer Ordination ist es deshalb erforderlich, dass Sie
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Ihre E-Card und
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gegebenenfalls Ihren Personalausweis
vorweisen können, um einen auftrechten Versicherungsschutz nachweisen zu können.
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Als Kassenordination haben wir gemeinsam mit anderen Kassenärztinnen und -ärzten in einem flächendeckenden Netzwerk an Gesundheitseinrichtungen einen umfassenden Versorgungsauftrag zu erfüllen, der von uns verlangt, für einen möglichst großen Teil der Bevölkerung da zu sein. Aus diesem Grund und, weil es immer wieder zu Fällen akuter Beschwerden kommt, deren Vorabplanung für uns unmöglich ist, kann es in einer Kassenordination immer wieder zu etwas längeren Wartezeiten kommen. Dennoch bemühen wir uns diese so kurz wie möglich zu halten und werden uns Ihnen und Ihrem Anliegen weiterhin mit der nötigen Zeit widmen. Wir bitten daher um Ihr Verständnis.
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Sollten Sie Staatsbürgerin der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sein, bitten wir Sie darum, vorab zu klären, ob Ihre Versicherung sowohl Notfälle als auch Vorsorgeuntersuchungen deckt. Zudem ist es erforderlich, dass Sie - gleich wie bei der e-Card - Ihre Europäische Sozialversicherungskarte inklusive Personalausweis mitnehmen.
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Europäische Union
Allgemeines
Unterschied: Wahlarzt oder Privatarzt
​Bei momentaner Regelung (Stand: Mai, 2024) haben Sie als Patient(in) bei einer privatärztlichen Behandlung durch eine Kassenärztin oder einen Kassenarzt keinen Anspruch auf Kostenrückerstattung durch die gesetzlichen Gesundheitskassen. Die derzeit für Wahlärztinnen und Wahlärzte gültige Regelung, nach der Sie eine erhaltene Rechnung bei Ihrer Gesundheitskasse einreichen können, gilt bei Privatleistungen von Kassenärztinnen bzw. -ärzten nicht. Nehmen Sie also bei uns einen Privattermin wahr, erstattet Ihnen die gesetzliche Krankenversicherung nicht 80% des kassenärztlichen Honorars. Das für Wahlarzttermine gültige Verfahren ist also nicht bei Privatterminen anwendbar.
Beachten Sie an dieser Stelle auch, dass das kassenärztliche Honorar in aller Regel geringer als jener Betrag ist, den Privatärztinnen/Privatärzte oder Wahlärztinnen/Wahlärzte üblicherweise in Rechnung stellen. Sie erhalten demnach auch bei Wahlärztinnen oder Wahlärzten nicht 80% des dort bezahlten Betrages.​ Sie erhalten 80% des Betrages, den die Gesundheitskassen einer Kassenärztin oder einem Kassenarzt zahlen würden.
Haben Sie eine Privatversicherung abgeschlossen, kann es aber sein, dass diese einen gewissen, vereinbarten Prozentsatz des privatärztlichen Honorars übernimmt.
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Wir stehen Ihnen gerne bei weiteren Fragen zur Verfügung.